Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für Abfallwirtschaft


1. Allgemeines: 

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Felbermayr Bau GmbH & Co KG als Spezialnorm. Für die kaufmännische Abwicklung, auch für den Bereich Abfallwirtschaft gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Felbermayr Bau GmbH & Co KG. Diese Bedingungen gelten für alle von der Firma Felbermayr – im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erbrachten Leistungen, für Sammeln von Abfällen sowie Übergabe/Übernahme und Transport von Behältern und Containern zur Abgabe von Abfällen. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen sowie mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur nach unserer schriftlichen Anerkennung und Bestätigung; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Eine vorbehaltslose Auftragsannahme und Ausführung gilt keinesfalls als solche Anerkennung. Bei elektronischer Auftragabwicklung bzw. bei Abwicklung im Telefaxverkehr gilt der Hinweis auf die unter www.felbermayr.cc veröffentlichen Geschäftsbedingungen und erklärt der AG die zu www.felbermayr.cc veröffentlichten allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen.

2. Kaufmännische Bedingungen: 

Hinsichtlich Angebot und Auftrag, Kalkulation und Preise, Verzugsfolgen, Vertragsrücktritt, Auftragsdurchführung, Zahlung, Gerichtsstand und Storno gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Felbermayr Bau GmbH & Co KG, veröffentlicht zu www.felbermayr.cc.

3. Auftragsdurchführung, Kennzeichnung, Untersuchungen: 

Bei unvorhergesehenen, nicht zumindest grob fahrlässig verschuldeten Umständen, kann der AN von seiner Pflicht zur auftragsgemäßen Übergabe der Abfälle abweichend eine andere Behandlung, gegebenenfalls unter höheren Kosten des Auftraggebers (kurz AG) vornehmen. Für die Mengenbestimmung der Abfälle ist die Wägung auf einer Betriebswaage des AN oder auf einer sonst benutzten öffentlichen Brückenwaage maßgebend. Die Abfälle müssen nach Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit, genau und vollständig gekennzeichnet sein und sind auf dem übergebenen Lieferschein die erforderlichen Angaben und Hinweise vom AG auf die im Behälter und Container eingebrachten Abfälle zu erklären. Dies wird vom AN durch Unterschrift auf den Liefer- und Begleitscheinen bzw. auf den sonstigen Geschäftsunterlagen des AN bestätigt. Der AG haftet verschuldensunabhängig für alle etwaigen Kosten einer notwendigen Umlagerung der Abfälle und für allen Schäden und Vermögensnachteile, die den AN infolge mangelhafter oder unrichtiger Kennzeichnung oder Deklaration der in die Behälter und Container eingelagerten Abfälle entstehen. Für den Fall der Notwendigkeit der Untersuchung der übergebenen Abfälle bzw. Notwendigkeit einer Gutachtenseinholung wird dies auf Kosten des AGs eingeholt. Dies insbesondere bei Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG auf den Geschäftsunterlagen bekannt gegebenen Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002, nach denen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten verbindlich und letztlich für die weitere Behandlung und Kostenabrechnung entscheiden. Die übergebenen Behälter und Container dürfen nur mit der vom AN angegebenen Menge befüllt werden und ist bei spezifisch schwerem Material das Ausmaß einer möglichen Beladung mit dem AN abzuklären. Die maßgeblichen Vorschriften für den Transport müssen eingehalten werden können. Bei notwendigem Um- und Ablagerungen wegen Überfüllung sind die hiefür notwendigen Kosten bzw. Mehraufwand vom AG zu tragen. Der AG hat den Aufstellungsort für die Behälter und Container genau zu bezeichnen, für einen entsprechenden frei bleibenden Raum vor den Behältern zur problemlosen Abholung und eine vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen, auf eigene Kosten, vor Aufstellung der Behälter, eine entsprechende Erlaubnis des Grundeigentümers sowie der Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligungen der zuständigen Behörden einzuholen und die Fahrer des AN, die dabei als Hilfsorgane des AG handeln, anzuweisen. Jede Beschädigung von Behältern während der Befüllungs- und Stehzeit hat der AG verschuldensunabhängig zu vertreten.

4. Gewährleistung und Schadenersatz: 

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den AN werden, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit der Ausschluss nicht wirksam ist, hat eine sofortig schriftliche Mängelrüge mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax zu erfolgen. Schadenersatzansprüche gegen den AN bestehen nur bei grobem Verschulden bzw. Vorsatz und sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrages begrenzt. Wird ein höherer Haftungsbetrag begehrt, ist dies spätestens bei Auftragserteilung mitzuteilen und sind vom AG die etwaig hierdurch entstehenden Versicherungskosten zu tragen. Der Ersatz des entgangenen Gewinnes ist in jedem Fall ausgeschlossen. Etwaige Warte- oder Stehzeiten bei Ab- oder Beladung der Fahrzeuge beim AN sind von diesem verschuldensunabhängig zu ersetzen. Demnach hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass bei Lieferung bzw. Abholung der Behälter und Container eine freie Zu- bzw. Abfahrt bzw. rasches Aufnehmen der Behälter und Container gewährleistet ist und überdies bei Ablieferung bzw. Abholung eine zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person des AG anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat alle daraus entstehenden Folgen bzw. Unklarheiten der AG selbst zu tragen. Etwaig entstehende Stehzeiten sind im Angebotspreis nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt für etwaig eintretende Beschädigungen und Mehrkosten infolge vereinbarungswidriger Befüllung bzw. nicht rechtzeitiger Aufklärung der übergebenen Abfälle bzw. nicht sortenreiner oder sonst unreiner Übergabe von Abfällen.

5. Zahlung, Gerichtsstand, Storno: 

Rechnungen des AN sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für den Fall, dass der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem AN als Vertragsstrafe zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges – auch nur mit Teilrechnungen – ist der AG berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen und überdies auch unter Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden überdies Verzugs- und Zinseszinsen gemäß den Bestimmungen des ZinsRÄG 2002 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a., hiermit vereinbart.
6. Konsumentenbestimmungen: 

Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ungültig ist bzw. wird, bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehend besondere Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen bzw. die Gerichtsstandsvereinbarung nur so weit gelten, als sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
7. Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.